Onlinekonferenzen der Bezirkssynode
27.11 und 4.12. 2020 und Nachwahlen am 6.3.
Hinweise zu den digitalen (Nach) Wahlen der Bezirkssynode Südliche Kurpfalz
Informationen und Gesetzestexte
Erste Tagungen von Bezirkssynoden stehen ganz im Zeichen von Wahlen. Welche Ämter zu besetzen waren stellen wir auf dieser Seite mit Auszügen aus der Tagesordnung der Wahlsynode vor.
Das Versprechen aller Mitglieder der Synode:
„Ich verspreche, in der Bezirkssynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“
Hier die rechtlichen Grundlagen zu den Wahlämtern der Synode:
Informationen und Gesetzestexte
Erste Tagungen von Bezirkssynoden stehen ganz im Zeichen von Wahlen. Welche Ämter zu besetzen waren stellen wir auf dieser Seite mit Auszügen aus der Tagesordnung der Wahlsynode vor.
Das Versprechen aller Mitglieder der Synode:
„Ich verspreche, in der Bezirkssynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“
Hier die rechtlichen Grundlagen zu den Wahlämtern der Synode:
Wahlämter der konstituierenden Synode
TOP 3 Wahlen/Entscheidungen:
- Bestätigung des Wahlausschusses ( 6 bis 8 Personen)
- Wahl: Schriftführerin/Schriftführer und Stellvertretung
- Wahl: Vorsitz der Bezirkssynode
- Wahl: Stellvertretender Vorsitz der Bezirkssynode
- Wahl: Stellvertreterin/Stellvertreter der Dekanin
- Wahl: Landessynodale
- Bezirkskirchenrat:
- Beschluss: Festlegung der Größe des Bezirkskirchenrats
- Wahl der Mitglieder
- Wahl der stellvertretenden Mitglieder
- Zuordnung der stellvertretenden Mitglieder zu den ordentlichen Mitgliedern
- Wahl: Diakoniepfarrerin/Diakoniepfarrer
- Wahl: Diakonieausschuss
- Wahl: Finanzausschuss
- Wahl: Verwaltungsrat für den Evangelischen Verwaltungszweckverband Rhein-Neckar
(Verwaltungs- und Serviceamt Meckesheim VSA)
II. Die Bezirkssynode
Artikel 38
( 1 ) Die Bezirkssynode ist die Versammlung von geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern des Kirchenbezirks, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienste an der Leitung des Kirchenbezirks zusammenwirken.
( 2 ) Die Bezirkssynode übt ihre Leitungsaufgabe insbesondere dadurch aus, dass sie:
- mit dafür sorgt, dass im Kirchenbezirk Lehre, Gottesdienst, Unterricht und Ordnung dem Auftrag der Kirche gerecht werden;
- die Gemeinschaft der im Kirchenbezirk verbundenen Gemeinden durch Erfahrungsaustausch und Anregungen zur Gestaltung und Fortentwicklung gemeindlicher und übergemeindlicher Dienste fördert;
- 1 mindestens alle drei Jahre einen Rechenschaftsbericht des Bezirkskirchenrates entgegennimmt und berät. 2 Der Bericht wird an den Evangelischen Oberkirchenrat weitergeleitet;
- sich über die kirchlichen und gesellschaftlichen Vorgänge im Kirchenbezirk informiert und dazu öffentlich Stellung nimmt, wenn es der Auftrag der Kirche fordert;
- den öffentlichen Auftrag der Kirche nach den Erfordernissen des Kirchenbezirks durch Planung und Einrichtung von Diensten, fördert;
- die Zurüstung und Weiterbildung der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Mitarbeitenden sowie die Aussprache über theologische, kirchliche und gesellschaftliche Fragen für Gemeindeglieder, z.B. in Seminaren und Studienkreisen, anregt und ermöglicht;
- durch geeignete Maßnahmen das Zusammenwirken der Dienste und Einrichtungen der Gemeinden und der im Kirchenbezirk tätigen Werke der Landeskirche fördert;
- mit Rat und Empfehlung dafür sorgt, dass in der Anwendung der kirchlichen Lebensordnungen im Kirchenbezirk möglichst einheitlich verfahren wird;
- zu Vorlagen der Landessynode oder anderer Leitungsorgane der Landeskirche an die Bezirkssynoden oder zu Anträgen der Gemeinden Stellung nimmt oder von sich aus Anregungen und Anträge an die Leitung der Landeskirche richtet;
- das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan des Kirchenbezirks beschließt und nach Vorliegen des Prüfungsberichts dem Bezirkskirchenrat zur Jahresrechnung Entlastung erteilt;
- das Satzungsrecht des Kirchenbezirks im Rahmen und nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung ausübt, soweit nicht durch kirchliches Gesetz oder eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates diese Zuständigkeit auf den Bezirkskirchenrat übertragen ist.
( 3 ) 1 Die Bezirkssynode kann alle Angelegenheiten des Kirchenbezirks in den Kreis ihrer Beratungen ziehen. 2 Sie ist nicht Beschwerdeinstanz.




