Stellvertreter/in der Dekanin

 

Artikel 48 Grundordnung

( 1 ) 1 Die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter werden von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt. 2 Sie sind Mitglied des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode. 3 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof. 4 Die Amtszeit endet mit der des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) 1 Ist der Kirchenbezirk nach Artikel 36 in Regionen unterteilt worden, können mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer in die Stellvertretung gewählt werden. 2 Die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Aufgabenübertragung auf die stellvertretenden Personen werden durch kirchliches Gesetz geregelt.