Bezirkskirchenrat

 

Bezirkskirchenrat:


Der Bezirkskirchenrat (BKR) ist verantwortlich für alle Leitungsaufgaben, die nicht der Bezirkssynode, der Dekanin bzw. dem Dekan oder der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan vorbehalten sind.

 



Seine Aufgaben:  Leitungs und Wahlgesetz

Artikel 43

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat ist verantwortlich für alle Leitungsaufgaben, die nicht der Bezirkssynode, der Dekanin bzw. dem Dekan oder der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan vorbehalten sind. ( 2 ) Die Aufgaben des Bezirkskirchenrates sind insbesondere:
  1. die Tagungen der Bezirkssynode vorzubereiten, den Rechenschaftsbericht vorzulegen und die Entschließungen der Bezirkssynode auszuführen;
  2. 1 in eiligen Fällen Aufgaben der Bezirkssynode zwischen den Synodaltagungen wahrzunehmen. 2 Die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind der Bezirkssynode bei ihrer nächsten Tagung bekannt zu geben;
  3. Synodale nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Bezirkssynode zu berufen;
  4. über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinden des Kirchenbezirks nach Maßgabe von Artikel 15 Abs. 1 zu entscheiden;
  5. im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung über die Errichtung neuer und die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen nach Maßgabe von Artikel 15a Abs. 1 sowie landeskirchlicher Stellen zu entscheiden, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt;
  6. über die Errichtung, Aufhebung und Zuordnung von Predigtstellen zu entscheiden;
  7. -aufgehoben-
  8. die Rechte und Pflichten des Kirchenbezirks nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrzunehmen;
  9. die Befugnisse des Kirchenbezirks als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen;
  10. bei Gemeindevisitationen und bei der Visitation des Kirchenbezirks nach Maßgabe der Visitationsordnung mitzuwirken;
  11. über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Ältestenkreises nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen zu entscheiden;
  12. Zwistigkeiten zwischen Gemeinden, den Kirchenältesten, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer kirchlicher Organe fallen;
  13. das Vermögen und die Einrichtungen des Kirchenbezirks zu verwalten;
  14. den Jahresabschluss des Kirchenbezirks festzustellen;
  15. bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden einschließlich ihrer Dienste und Einrichtungen mitzuwirken, soweit sie dem Bezirkskirchenrat nach der Ordnung der Landeskirche übertragen ist.
( 3 ) Der Kirchenbezirk wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch Dekanin oder den Dekan und die Dekanstellvertreterin oder den Dekanstellvertreter oder durch eine dieser Personen, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirkskirchenrates, vertreten.



§ 45
Mitglieder durch Wahl

( 1 ) 1 Die Bezirkssynode legt vor der Wahl für die Dauer der Amtszeit die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates fest. Sie soll die Zahl der Mitglieder nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 übersteigen und beträgt höchstens zwölf. ( 2 ) Insgesamt darf im Bezirkskirchenrat die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5), die der anderen Mitglieder nicht erreichen. ( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. ( 4 ) Stellvertretende Mitglieder der Bezirkssynode können nicht in den Bezirkskirchenrat gewählt werden. ( 5 ) Von der Wählbarkeit in den Bezirkskirchenrat sind Synodale ausgeschlossen, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Kirchenbezirk stehen.



Für diesen Wahlgang heißt das:
Der alte BKR schlägt als eine arbeitsfähige Gruppengröße 13 Personen vor.

Laut Amt sind bereits gesetzt:
Dekanin
Stellvertreter/in der Dekanin
Schuldekanin
Vorsitzender der Synode
drei Landessynodale ( davon maximal eine Person, die im kirchlichen Dienst steht)

bleiben 6 Personen, die gewählt werden.
Falls der Synodenvorsitz ein im kirchlichen Dienst stehender ist
sind aus dieser Personengruppe nur noch ein Bezirkskirchenrat, eine Bezirkskirchenrätin zu wählen ansonsten höchstens zwei.

Leitungs und Wahlgesetz:
Insgesamt darf im Bezirkskirchenrat die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5), die der anderen Mitglieder nicht erreichen.
( Wir sprechen also von Pfarrer/innen als Ordinierte und GemeindediakonInnen als weiterer Berufsgruppe, die  "mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent im Dienst der Kirche einschließlich der Diakonie stehen, soweit diese der kirchlichen Aufsicht der Landeskirche unterliegt" § 2 Abs 5 )