Landessynodale

 

Die Landessynode - Grundordnung

Artikel 65

( 1 ) Die Landessynode ist die Versammlung von gewählten und berufenen Mitgliedern der Landeskirche, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienste an der Kirchenleitung zusammenwirken.
( 2 ) 1 Die Aufgaben der Landessynode sind insbesondere:
  1. im Zusammenwirken mit den übrigen Leitungsorganen darauf hinzuwirken, dass die Landeskirche in Lehre, Gottesdienst, Unterricht und in ihren Ordnungen ihrem Auftrag gerecht wird;
  2. die Gesetze der Landeskirche zu beschließen;
  3. die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof sowie die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen;
  4. Vorlagen des Landeskirchenrates und Berichte des Evangelischen Oberkirchenrates zu beraten und darüber zu beschließen;
  5. die Einführung des Katechismus, der Agenden, der Lebensordnungen sowie des Gesangbuches zu genehmigen. Frühzeitig im Prozess der Erarbeitung eines dieser Bücher legt der Landeskirchenrat fest, wie die Gemeinden und Kirchenbezirke an der Erarbeitung beteiligt werden. Der Landessynode ist vor Beschlussfassung über die Ergebnisse dieses Beteiligungsprozesses zu berichten;
  6. über die Entlassung aus dem Amt der Landessynode nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.
( 3 ) 1 Die Landessynode kann alle Angelegenheiten der Landeskirche in den Kreis ihrer Beratungen ziehen. 2 Sie hat das Recht, sich mit Wünschen und Anregungen an die übrigen landeskirchlichen Organe, an die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, die Gemeinden und Kirchenbezirke der Landeskirche sowie die in der Kirche Mitarbeitenden zu wenden. 3 Zu aktuellen Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens kann sie Stellungnahmen beschließen und Erklärungen abgeben.

Artikel 66

( 1 ) Die Landessynode setzt sich zusammen aus den von den Bezirkssynoden gewählten und den von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof berufenen Synodalen.




§ 49
Zahl der Landessynodalen je Kirchenbezirk

1 Jeder Kirchenbezirk entsendet durch Wahl der Bezirkssynode zwei Synodale. 2 Zählt der Kirchenbezirk mehr als 50.000 Gemeindeglieder, so ist für je angefangene 25.000 Gemeindeglieder ein weiteres Mitglied in die Landessynode zu wählen. 3 Die Wahl soll nach der Konstituierung der Bezirkssynode erfolgen.

Das sind für die Südliche Kurpfalz drei Personen

§ 50
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind
  1. Gemeindeglieder eines Kirchenbezirkes, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), sowie
  2. Personen, die der Bezirkssynode kraft Amtes angehören, auch wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 2 ) 1 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Referaten des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder der Geschäftsführung und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden sind nicht wählbar. 2 Das Gleiche gilt für Angehörige (§ 5) der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 1 GO) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
( 3 ) Unter den Gewählten dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).
 

 
Gewählt wurden
Dr. Jochen Beurer
Dr. Adelheid von Hauff

und Pfarrerin Natalie Wiesner