Vorsitzender
Aus der Geschäftsordnung Südliche Kurpfalz
II. Vorsitz der Bezirkssynode
§ 3
Die Bezirkssynode wählt aus ihrer Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person
ins Stellvertretendenamt. Ist die Person im Vorsitzendenamt eine Pfarrerin bzw. ein
Pfarrer, so muss die Stellvertretung ein nichttheologisches Mitglied der Bezirkssynode innehaben.
Das Gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Falle (§ 39 LWG).
II. Vorsitz der Bezirkssynode
§ 3
Die Bezirkssynode wählt aus ihrer Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person
ins Stellvertretendenamt. Ist die Person im Vorsitzendenamt eine Pfarrerin bzw. ein
Pfarrer, so muss die Stellvertretung ein nichttheologisches Mitglied der Bezirkssynode innehaben.
Das Gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Falle (§ 39 LWG).




