Bezirksdiakoniepfarrer/in
§ 48 b Leitungs und Wahlgesetz
Die Bezirksdiakoniepfarrerin, der Bezirksdiakoniepfarrer
1 Die Bezirkssynode wählt aus den im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern nach Anhörung des Diakonischen Werkes der Landeskirche eine nebenamtliche Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. einen nebenamtlichen Bezirksdiakoniepfarrer für die Dauer der Amtszeit der Bezirkssynode.
2 Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer darf nicht Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks, des Diakonieverbandes oder eines selbstständigen Rechtsträgers diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk sein.
§ 20 Diakoniegesetz
2 Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer darf nicht Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks, des Diakonieverbandes oder eines selbstständigen Rechtsträgers diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk sein.
§ 20 Diakoniegesetz
Die Bezirksdiakoniepfarrerin, der Bezirksdiakoniepfarrer
( 1 ) Die Wahl der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers richtet sich nach § 48 b LWG.
( 2 ) Die Aufgaben der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers sind insbesondere
- die Sorge für die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages der Kirche,
- die Sicherung der theologischen Beratung der Mitarbeitenden und Gremien,
- die diakonische Profilierung der Sozialarbeit,
- die Vermittlung der Beratung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks zur fachlichen Profilierung des diakonischen Handelns der Gemeinde,
- die Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten im diakonischen Bereich,
- die Vertretung des Kirchenbezirks in der Diakonischen Konferenz des Diakonischen Werkes der Landeskirche.
Henriette Freidhof
Pfarrerin in Walldorf/ stellv. Vorsitzende der Bezirkssynode/Bezirksdiakoniepfarrerin
Telefon: 06227-35 80 86-0




