Bezirksdiakonieausschuss

 

§ 16  Diakoniegesetz
Bildung und Aufgaben des Bezirksdiakonieausschusses

( 1 ) 1 Der Bezirksdiakonieausschuss besteht aus
  1. der Dekanin bzw. dem Dekan,
  2. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer,
  3. mindestens vier weiteren in der Diakonie und Sozialarbeit erfahrenen Mitgliedern der Bezirkssynode,
  4. einem Mitglied des Bezirkskirchenrates und
  5. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Leitung selbstständiger Träger von im Kirchenbezirk bestehenden diakonischen Einrichtungen.
    2 Diese haben ein Vorschlagsrecht.
    3
    Ihre Zahl darf die der Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 nicht überschreiten.
( 2 ) 1 Die Mitglieder des Bezirksdiakonieausschusses nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden von der Bezirkssynode berufen.
2 Die Bezirkssynode bestimmt auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bezirksdiakonieausschusses und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4.

( 3 )
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks nimmt an den Sitzungen des Bezirksdiakonieausschusses beratend teil.

( 4 )
1 Im Bezirksdiakonieausschuss arbeiten die Diakonie der verfassten Kirche und die selbstständigen Träger zusammen.
2
Der Bezirksdiakonieausschuss berät die Leitungsorgane des Kirchenbezirks und der Pfarr- und Kirchengemeinden in allen diakonischen Fragen.
3 Er nimmt seine Aufgaben in Verbindung mit den bei den Pfarr- und Kirchengemeinden gebildeten Diakonieausschüssen und den Diakoniebeauftragten, den Diakonieausschüssen benachbarter Kirchenbezirke sowie mit dem Diakonischen Werk der Landeskirche wahr.
 
 
 
Im Diakonieausschuss arbeiten mit:
Sigrun Kachler, Günther Keim und Christiane Pfeffer-Reinig