Bezirksdiakonieausschuss
§ 16 Diakoniegesetz
Bildung und Aufgaben des Bezirksdiakonieausschusses
( 1 ) 1 Der Bezirksdiakonieausschuss besteht aus
- der Dekanin bzw. dem Dekan,
- der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer,
- mindestens vier weiteren in der Diakonie und Sozialarbeit erfahrenen Mitgliedern der Bezirkssynode,
- einem Mitglied des Bezirkskirchenrates und
- je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Leitung selbstständiger Träger von im Kirchenbezirk bestehenden diakonischen Einrichtungen.
2 Diese haben ein Vorschlagsrecht.
3 Ihre Zahl darf die der Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 nicht überschreiten.
( 2 ) 1 Die Mitglieder des Bezirksdiakonieausschusses nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden von der Bezirkssynode berufen.
2 Die Bezirkssynode bestimmt auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bezirksdiakonieausschusses und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4.
2 Die Bezirkssynode bestimmt auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bezirksdiakonieausschusses und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4.
( 3 ) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks nimmt an den Sitzungen des Bezirksdiakonieausschusses beratend teil.
( 4 ) 1 Im Bezirksdiakonieausschuss arbeiten die Diakonie der verfassten Kirche und die selbstständigen Träger zusammen.
2 Der Bezirksdiakonieausschuss berät die Leitungsorgane des Kirchenbezirks und der Pfarr- und Kirchengemeinden in allen diakonischen Fragen.
3 Er nimmt seine Aufgaben in Verbindung mit den bei den Pfarr- und Kirchengemeinden gebildeten Diakonieausschüssen und den Diakoniebeauftragten, den Diakonieausschüssen benachbarter Kirchenbezirke sowie mit dem Diakonischen Werk der Landeskirche wahr.
Im Diakonieausschuss arbeiten mit:
Sigrun Kachler, Günther Keim und Christiane Pfeffer-Reinig
Sigrun Kachler, Günther Keim und Christiane Pfeffer-Reinig




