III. Ausschüsse - Geschäftsordnung der Bezirkssynode Südliche Kurpfalz
§ 4
(1) Die Bezirkssynode kann beratende bzw. beschließende Ausschüsse und Arbeitskreise
zur Planung bzw. Durchführung besonderer Aufgaben gemäß § 41 LWG bilden.
(2) Als ständige beratende Ausschüsse werden der Bezirksdiakonieausschuss gemäß § 16
Diakoniegesetz und der Bezirksfinanzausschuss gebildet. Die Zuständigkeit des Bezirksdiakonieausschusses richtet sich nach dem Diakoniegesetz.
(3) Der Bezirksfinanzausschuss ist verantwortlich für die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans, der im Bezirkskirchenrat beraten wird. Der Bezirkskirchenrat beschließt die Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans in die Bezirkssynode.
Der Bezirksfinanzausschuss berät den Bezirkskirchenrat bei der Haushaltsüberwachung und
finanziellen Angelegenheiten. Die Dekanin bzw. der Dekan ist kraft Amtes Mitglied im Bezirksfinanzausschuss.
(4) Über die Vorschläge und Empfehlungen von beratenden (4) Über die Vorschläge und Empfehlungen von beratenden Ausschüssen stimmt die Bezirkssynode
ab.
(5) Über die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Bezirkssynode. Sachverständige
Gemeindeglieder, die der Bezirkssynode nicht angehören, können in beratende
Ausschüsse berufen werden (§ 41 Abs. 1 LWG).
(6) Die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode sowie deren Stellvertretung
können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilnehmen. Die Person im
Vorsitzendenamt der Bezirkssynode sowie die Dekanin bzw. der Dekan sind über die Tagesordnung der Ausschüsse zu informieren. Sie erhalten die Protokolle über deren Sitzungen.
In den Finanzausschuss wurden gewählt:
Walter Funk
Helmut Kühnle
Thomas Schütt und
Doris Vielsack.
§ 4
(1) Die Bezirkssynode kann beratende bzw. beschließende Ausschüsse und Arbeitskreise
zur Planung bzw. Durchführung besonderer Aufgaben gemäß § 41 LWG bilden.
(2) Als ständige beratende Ausschüsse werden der Bezirksdiakonieausschuss gemäß § 16
Diakoniegesetz und der Bezirksfinanzausschuss gebildet. Die Zuständigkeit des Bezirksdiakonieausschusses richtet sich nach dem Diakoniegesetz.
(3) Der Bezirksfinanzausschuss ist verantwortlich für die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans, der im Bezirkskirchenrat beraten wird. Der Bezirkskirchenrat beschließt die Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans in die Bezirkssynode.
Der Bezirksfinanzausschuss berät den Bezirkskirchenrat bei der Haushaltsüberwachung und
finanziellen Angelegenheiten. Die Dekanin bzw. der Dekan ist kraft Amtes Mitglied im Bezirksfinanzausschuss.
(4) Über die Vorschläge und Empfehlungen von beratenden (4) Über die Vorschläge und Empfehlungen von beratenden Ausschüssen stimmt die Bezirkssynode
ab.
(5) Über die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Bezirkssynode. Sachverständige
Gemeindeglieder, die der Bezirkssynode nicht angehören, können in beratende
Ausschüsse berufen werden (§ 41 Abs. 1 LWG).
(6) Die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode sowie deren Stellvertretung
können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilnehmen. Die Person im
Vorsitzendenamt der Bezirkssynode sowie die Dekanin bzw. der Dekan sind über die Tagesordnung der Ausschüsse zu informieren. Sie erhalten die Protokolle über deren Sitzungen.
In den Finanzausschuss wurden gewählt:
Thomas Schütt und




