DAS TUN WIR, WENN EINE VERMUTUNG ODER EIN VERDACHT GEÄUßERT WIRD
Bei akuter Bedrohung:
Sollte eine Person akut bedroht sein, ist zuallererst der Schutz dieser Person zu gewährleisten.
Keine akute Bedrohung:
Wenn kein akuter Handlungsbedarf ersichtlich ist, ist zunächst eine sorgfältige Wahrnehmung und Bewertung der Situation erforderlich. Hierzu ist eine fachkompetente Stelle (Ansprechstelle im Evangelischen Oberkirchenrat und / oder spezialisierte Fachberatungsstelle und / oder insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a/8b SGB VIII) in Anspruch zu nehmen und mit ihr die Situation und das Gefährdungsrisiko zu bewerten. Die Beratung bezieht sich auch auf das weitere Vorgehen. Dabei kann häufig nur jeweils der nächste Schritt geplant werden.
Zur Beratung bei Unsicherheit stehen zur Verfügung:
Übersicht Beratungsangebote der Landeskirche Bei Einschaltung der Polizei ist zu beachten, dass diese dazu verpflichtet ist, bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch (Offizialdelikt) weiter zu ermitteln. Da dies ggfs. den Interessen oder Wünschen der Betroffenen widerspricht, ist eine vorherige anwaltschaftliche Beratung zu empfehlen. Adressen finden Sie auf Hilfe bei Sexualisierter Gewalt (ekiba.de)
Zurückliegende Fälle:
Wenn jemand die Vermutung äußert, dass in unserem Kirchenbezirk sexuelle Übergriffe geschehen sind, ist der Kirchenbezirk zu einem verantwortungsvollen Umgang damit herausgefordert. Zur Beratung steht die Ansprechstelle im Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung.
A) VORWÜRFE GEGEN HAUPT- ODER EHRENAMTLICH MITARBEITENDE DES KIRCHENBEZIRKS
Als Kirchenbezirk sind wir entsprechend der Gewaltschutzrichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über Fälle sexualisierter Gewalt bearbeitet und die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, um die Gewalt zu beenden, die betroffenen Personen zu schützen und weitere Vorfälle zu verhindern.
Entsprechend der Gewaltschutzrichtlinie muss unverzüglich die Meldestelle im Evangelischen Oberkirchenrat informiert werden, wenn es Vorwürfe bzw. eine Vermutung gibt, dass haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende des Kirchenbezirks sexuelle Übergriffe an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen begangen haben.
Bei Interventionen steht uns die landeskirchliche Ansprechstelle beratend zur Seite
Es ist ein Interventionsteam zu bilden. Dieser besteht aus den folgenden Funktionen, die derzeit mit folgenden Personen besetzt sind: Dekanin / Schuldekanin / Öffentlichkeitsarbeit / juristischer Beistand / ehrenamtliches Mitglied BKR
Die Dekanin / die Schuldekanin ist verantwortlich für den Umgang mit der Vermutung/ dem Verdacht vor Ort und informiert die Meldestelle im Evangelischen Oberkirchenrat (§14 Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt).
Die Meldestelle (§12 GewSchR) nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, dokumentiert diese und sorgt für die weitere Bearbeitung der Meldung unter Berücksichtigung von Hinweisen auf täterschützende und tatbegünstigende Strukturen
(
meldestelle@ekiba.de).
Hinweise:
- Meldungen können von jeder Person jederzeit auch ohne Einhaltung des Dienstwegs erfolgen.
- Sollte der / die Dekan*in selbst unter Verdacht stehen ist die Landeskirche für die Interventionsmaßnahmen verantwortlich
- Bei einem aktuellen Vorwurf hat der Schutz bekannter und möglicher weiterer Betroffener Priorität. Es wird darauf geachtet, dass Betroffene und ggfs. ihre Angehörigen begleitet werden und professionelle Unterstützung bekommen.
- Gegenüber der verdächtigten/ übergriffigen Person werden – sofern es sich um einen Mitarbeitenden handelt – angemessene disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen und ggfs. therapeutische oder seelsorgerische Hilfe angeboten. Ehrenamtlichen kann, ggfs. vorübergehend, die Tätigkeit untersagt werden.
- Mit allen Informationen muss sehr sorgfältig und diskret umgegangen werden. Zu berücksichtigen sind die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, aber auch Informationsrechte der jeweiligen Einrichtung/Gruppe/Kirchengemeinde.
- Gesetzliche Meldepflichten sind zu beachten.
- Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet heraus, so ist im Einvernehmen mit der entsprechenden Person alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt.
B) BETROFFENE VON SEXUALISIERTER GEWALT DURCH TÄTER*INNEN AUßERHALB DER VERANTWORTUNG DES KIRCHENBEZIRKS
Betroffene, die sich Mitarbeitenden des Kirchenbezirks anvertrauen, sollen von diesen in ihrer persönlichen Situation und bei der Aufarbeitung ihrer Erfahrungen unterstützt werden.
Ist oder war die Tatperson bzw. eine verdächtigte Person an anderer Stelle in der Landeskirche aktiv, ist die Meldestelle im Evangelischen Oberkirchenrat zu informieren.